Datum/Zeit
Datum - 01.12.2020
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Veranstaltungsort: Industrie- und Handelskammer Erfurt
In diesem Seminar wird die Situation aufgezeigt, die zum Ende des Jahres 2020 für den Warenverkehr zwischen der EU und GB zum 1.1.2021 maßgebend ist.
Das Seminar richtet sich daher vorwiegend an Mitarbeiter/innen der vorbeschriebenen Unternehmen, die über keine fundierten Kenntnisse einer zollrechtlichen Aus- und Einfuhrabwicklung verfügen.
Die folgenden Themenbereiche werden grundlegend gemeinsam erarbeitet:
- Situation zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich (GB)
- Das Vereinigte Königreich als drittländischer Handelspartner
- Abwicklung von Geschäften mit Beginn des Warenlaufs noch in 2020 und Ende in 2021
- Zollrechtliche Situation
– Ausfuhrzollabwicklung
— incl. Zollsätze in GB
– Einfuhrzollabwicklung
— Zollsätze in EU - Vertretung durch einen (externen) Dienstleister
– Vergleich Abgabe der Zollanmeldung durch Firma versus durch einen beauftragten
Dritten - Beschränkungen des Warenverkehrs im Außenwirtschaftsrecht
– Ausfuhrgenehmigungspflichten
— dual use-Güter, nationale Genehmigungsvorbehalte - (Zoll)Versandverfahren T1 und T2
- Umstellen des innerbetrieblichen Kontrollsystems
- Nichtpräferentieller Ursprung – Ursprungszeugnis (UZ)
- Kurzer Ausblick auf besondere Verfahren wie Veredelung und Zolllager
Alle bis zum Seminartermin zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen werden berücksichtigt.
Veranstaltungsdetails
Das Vereinigte Königreich Großbritannien/United Kingdom (GB/UK) ist mit Ablauf des 31.01.2020 aus der EU ausgetreten. Im Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.12.2020 gilt eine Übergangsphase, in der das UK weiterhin dem EU-Binnenmarkt angeschlossen bleibt. Bis Ende 2020 werden somit Geschäfte mit Partnern im UK als Binnenhandel abgewickelt, folglich in der monatlichen Meldung zur Intrahandelsstatistik erfasst. Umsatzsteuer-Identifikations-Nummern der UK-Partner werden ebenfalls im Rahmen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung berücksichtigt. Es ist überaus fraglich, ob es in den weiteren Verhandlungen bis Ende 2020 gelingen wird, eine dahingehende Zukunftsperspektive für die Zeit ab dem 1.1.2021 zu finden, den bilateralen Warenverkehr auf Basis eines Präferenzabkommens (Freihandelsabkommens – FTA´s) abwickeln zu können. Nur dies würde die Zahlung von Zöllen auf beiden Seiten verhindern.