Drechsler Handwerker an Drechselbank

„Rückvermeisterung“-Frist läuft ab

IHK Potsdam informiert zur erneuten Meister-Pflicht in ausgewählten Gewerken ab 14. Februar 2021

Potsdam, 4. Februar 2021 – Die einjährige Übergangsfrist zum „Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ endet am kommenden Montag, dem 14. Februar 2021. Die Bund hat damit für einige Berufe erneut eine Meister-Pflicht festgelegt.

Betroffen sind Betriebe aus folgenden Gewerken:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger, Parkettleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Böttcher, Glasveredler sowie Raumausstatter

Von dieser Gesetzesänderung sind nicht nur Unternehmen betroffen, die bisher schon der Handwerkskammer angehört haben. Es können auch Betriebe betroffen sein, die ausschließlich IHK-zugehörig sind. Annika Huhn, Rechtsreferentin der IHK Potsdam, erklärt: „Wer zum Beispiel einen Fliesenhandel betreibt und auch Fliesenverlegung und -arbeiten anbietet, war bisher in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, wenn der Fliesenhandel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte.“

Bestandsschutz für Firmen vor 2020

Für Firmen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes 2020 in einem dieser Gewerke tätig waren, gilt der Bestandsschutz. Damit dieser bestehen bleibt, können die Unternehmer nur noch bis zum 14. Februar 2021 einen Antrag bei der regionalen Handwerkskammer auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. „Wir raten allen Gewerbetreibenden dringend, die Möglichkeiten zur Stellung dieses Antrages rechtzeitig zu prüfen. Nach Ablauf der Übergangsfrist gibt es keinen weiteren Bestandsschutz mehr“, sagt Annika Huhn.

Unternehmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder in der Erbringung von Dienstleistungen haben und daneben handwerkliche Leistungen aus den oben genannten Berufen erbringen, sollten ihre zuständige Industrie- und Handelskammer und/oder Handwerkskammer kontaktieren. Die Kammer-Experten beraten dann zum weiteren Vorgehen.

Hintergrund

Im Jahr 2004 wurden mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) zahlreiche Berufe „meisterfrei“, um in einer wirtschaftlich angespannten Lage das Handwerk zu stärken und neue Impulse für Unternehmensgründungen, für Beschäftigung und Ausbildung zu geben. Sie konnten bis jetzt als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qualifikation selbstständig ausgeübt werden.

Seit der Novelle hat sich das Berufsbild und auch der Schwerpunkt der praktischen Berufsausübung einzelner zulassungsfreier Handwerke weiterentwickelt und verändert. Diese Veränderungen sind so wesentlich, dass sie eine Reglementierung der Ausübung der betroffenen Handwerke zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Wahrung von Kulturgütern und immateriellem Kulturerbe im Sinne eines Wissenstransfers erforderlich machen. Gleichzeitig haben sich die Ausbildungszahlen und die Meisterprüfungen reduziert. Durch die Wiedereinführung der Zulassungspflicht als Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb der betroffenen Handwerke sollen zum einen die hier genannten Ziele erreicht und zum anderen auch bei der Ausbildungsleistung gegengesteuert werden, heißt es beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

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