§1 Allgemeines
- der Verband führt den Namen: Bundesforum Mittelstand
- Sitz des Verbandes ist Berlin. Der Verband ist beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen.
- der Verband ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Er ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet.
§2 Ziele und Zweck des Verbandes
- Förderung der wirtschaftlichen Interessen des unternehmerischen Mittelstandes in Deutschland
- Förderung des Dialoges seiner Mitglieder mit der Öffentlichkeit, der Politik, der Verwaltung und allen übrigen gesellschaftlichen Gruppen, um den Stellenwert des Mittelstandes für die Volkswirtschaft zu entsprechen.
- Förderung einer nachhaltigen ökosozialen Marktwirtschaft.
- Förderung eines positiven Bildes von Unternehmern und Führungskräften des Mittelstandes in der Öffentlichkeit.
- Förderung einer fairen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen aller Größenordungen und Rechtsformen.
- Förderung der Außenwirtschaftsaktivitäten seiner Mitglieder.
- Förderung von Ethik, sozialer Verantwortung und Regeltreue in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft.
- Förderung von gemeinnützigen und sozialen Projekten.
- Förderung der Zusammenarbeit mit Schulen, Hochschulen, Universitäten, beruflichen Bildungseinrichtungen und Forschungseinrichtungen mit der Wirtschaft.
§ 3 Diese Ziele sollen erreicht werden durch
- Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zielsetzung, Unternehmen, Führungskräften und Repräsentanten aus Wirtschaft, Politik, Medien, Wissenschaft und Forschung im In- und Ausland.
- Vortragsveranstaltungen, Seminare, Netzwerke und gesellschaftliche Veranstaltungen, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander.
- Berater- und Expertennetzwerke, um eine umfassende Beratung der Mitglieder abzusichern.
- Mittelstandspolitische Ausschüsse und Netzwerke
- Regelmäßige Informationsdienste und Publikationen
- Zentrale Kooperations- und Informationsbörse
- Verleihung und Stiftung von Auszeichnungen, Ehrungen und Preisen.
- Spenden an gemeinnützige Organisationen.
- Gründung von oder Beteiligung an juristischen Personen zur Umsetzung der wirtschaftlichen Verbandsziele.
§ 4 Mitgliedschaften
- Allgemeine Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Verbandszielen bekennen und bereit sind, diese durch ihre Mitgliedschaft zu fördern und als selbständiger Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Führungskraft von Unternehmen oder in einem beratenden Beruf tätig sind.
Die Dienstleistungen des Verbandes können persönlich und für das Unternehmen in Anspruch genommen werden.
Die Beitragsverpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft obliegen bei juristischen Personen und Personengesellschaften dem Unternehmen.
Scheidet die Person, die das Unternehmen im Verband vertreten hat aus dem Unternehmen aus, bleibt die Mitgliedschaft im Verband unberührt. - Mitgliedschaft von Verbänden
Vereine und Verbände können die Mitgliedschaft erwerben, sofern sie sich zu den Verbandszielen bekennen und bereit sind, diese durch aktive Mitarbeit ihrer Vertretungsorgane zu fördern. - Persönliche Mitgliedschaft
Mitglied können Repräsentanten aus Verwaltung, Wissenschaft und Forschung sowie Studenten und private Personen werden, die die Verbandsziele durch ihre Mitgliedschaft fördern und am Verbandsleben teilhaben möchten. - Fördermitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Verbandsziele durch Beiträge und Spenden fördert. - Ehrenmitglieder
Der Vorstand des Verbandes kann- ausscheidende Mitglieder des Präsidiums, des Aufsichtsrates und des Vorstandes
- ausscheidende Mitglieder der Landespräsidien
- Repräsentanten von Gebietskörperschaften (Bürgermeister, Landräte u.a.) Repräsentanten ausländischer Staaten (Berufsdiplomaten) sowie andere herausragende Personen des öffentlichen Lebend, die ihre Verbundenheit mit den Zielen des Verbandes erklärt haben,
§ 5 Erwerb, Dauer und Ende der Mitgliedschaft
- Der beitrittswillige richtet einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme und Art der Mitgliedschaft entscheidet. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
- Eine Mitgliedschaft nach dieser Satzung beträgt mindestens zwei Jahre. Nach Ablauf verlängert sie sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Mitgliedsjahres der Austritt erklärt wird.
- Persönliche Mitglieder (§ 4.3.) können ihren Austritt mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende jederzeit schriftlich erklären. Ehrenmitglieder (§ 4.5.) können ihren Austritt jederzeit erklären.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Aufhebung, Ausschluss, bei natürlichen Personen auch durch den Tod, bei juristischen Personen und Personengesellschaften auch mit deren Auflösung.
- Die einseitige Aufhebung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung fälliger Beiträge in Verzug ist. Die Einseitige Aufhebung darf frühestens nach erfolgloser Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens erfolgen, in dem die einseitige Aufhebung angekündigt wird. Die Aufhebung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses den Verbandsfrieden erheblich stört oder den Zielen des Verbandes grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vorher hat eine schriftliche oder mündliche Anhörung zu erfolgen. Eine gerichtliche Anfechtung ist nur innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Ausschlussmitteilung möglich. Im Falle der gerichtlichen Anfechtung ruhen für die Dauer des Verfahrens alle Verbandsämter.
- Eine einseitige Aufhebung nach § 5.5. oder ein Ausschluss nach § 5.6. lassen die bisher entstandenen Beitragspflichten unberührt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Serviceleistungen und Einrichtungen des Verbandes nach Maßgabe der jeweiligen Mitglieds- und Beitragsgruppe in Anspruch zu nehmen. Die Serviceleistungen für Verbände – und ggf. auch Fördermitglieder – werden individuell vereinbart.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern und nach Maßgabe der jeweiligen Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge beschließt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen auf Vorschlag des Vorstands eine zusätzliche Beitragsumlage beschließen, die gegenüber den Mitgliedern schriftlich zu begründen ist. Die Höhe der Beiträge für Mitgliedsverbände und Fördermitglieder wird durch den Vorstand mit diesen individuell vereinbart.
- Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Beitragsrückstand mehr als drei Monate beträgt.
§ 7 Organe und Verantwortlichkeiten des Verbandes
- Bundesversammlung (Mitgliederversammlung)
Die Bundesversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 4.1. bis § 4.4. dieser Satzung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung abgesendet sein. Maßgebend ist der Abgabezeitpunkt bei der Post. Zulässig ist ebenfalls die Einladung per E-Mail, durch Veröffentlichung in einem Verbandsorgan oder auf seiner Internetplattform. Die Bundesversammlung muss mindestens alle zwei Jahre einberufen werden.
Die Bundesversammlung ist nur für die in dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig. Außer den an anderer Stelle genannten sind dies:- Satzungsänderung
- Entgegennahme des Berichtes des Präsidiums, des Vorstandes, des Aufsichtsrats und deren Entlastung
- Wahl des Präsidiums
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Aufsichtsrates
- Auflösung des Verbandes
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Verbandsauflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Beschlüsse der Bundesversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Bundesversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, der Vorstand, das Präsidium oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und der zu behandelnden Punkte dies verlangt. - Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu vier Vizepräsidenten. Das Präsidium ist für die Verbandsziele gemäß §2 dieser Satzung und für die Führung der Gremien gemäß § 9 verantwortlich. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so ist das Amt auf Vorschlag des Vorstandes von den verbleibenden Präsidiumsmitgliedern neu zu besetzen. Die Berufung des neuen Mitgliedes ist durch die nächste Bundesversammlung zu bestätigen.
Die Mitglieder des Präsidiums können in offener Abstimmung gewählt werden, sofern die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Positionen nicht übersteigt und kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
Der am Ende einer Amtsperiode ausscheidende Präsident kann durch die Bundesversammlung zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. - Vorstand
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verband wird vom Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
Die Vorstände arbeiten ehrenamtlich und erhalten bei entsprechender Kassenlage eine Aufwandsentschädigung. Eine zusätzliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder bei der Gewinnung von Mitgliedern bzw. Mitarbeit bei Kooperationspartnern ist zulässig.
Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so ist das Amt von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern gemeinsam mit dem Aufsichtsrat neu zu besetzen. Die Berufung des neuen Vorstandsmitgliedes ist beim Vereinsregister anzumelden und durch die nächste Bundesversammlung zu bestätigen.
Der Vorstand ist für die Umsetzung der Vereinsziele gemäß § 3 dieser Satzung verantwortlich. Darüber hinaus obliegen ihm alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Bundesversammlung (Mitgliederversammlung) dem Präsidium, dem Aufsichtsrat oder anderen Gremien des Verbandes zugeordnet sind. - Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens einer und maximal drei Personen und wird von der Bundesversammlung gewählt. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates währen der laufenden Amtsperiode aus, so ist das Amt von den verbleibenden Aufsichtsratsmitgliedern neu zu besetzen. Dies ist durch die nächste Bundesversammlung zu bestätigen. Der Aufsichtsrat berät und kontrolliert den Vorstand, genehmigt die Geschäftsordnung, die Verträge des Vorstandes und den Haushaltsplan des Verbandes. - Senat
Dem Senat gehören Unternehmerpersönlichkeiten, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Unternehmen an, die Mitglied des Verbandes sind und deren Unternehmen eine überregionale gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bedeutung haben. Der Senat ist insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Präsidium für die Aufgaben gemäß § 2 und §3 dieser Satzung zuständig.
§ 8 Gliederung des Verbandes
- der Verband gliedert sich in das Bundesforum, die Landesforen und die Wirtschaftsregionen.
- das Bundesforum umfasst die Bundesrepublik Deutschland. Ihm gehören alle Mitglieder entsprechend § 4 dieser Satzung an.
- Ein Landesforum ist die Gliederung des Verbandes für das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer. Ihm gehören alle Mitglieder dieser Region an.
- Die Wirtschaftsregionen sind Bestandteil der jeweiligen Landesforen und orientieren sich an den politischen Kreisen oder an der definierten Wirtschaftsregion.
Jedes Landesforum bzw. jede Wirtschaftsregion kann aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand wählen. Dieser besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Präsidenten der Landesforen und der Wirtschaftsregionen sind nicht Vorstände im Sinne des § 26 BGB.
§ 9 Beiräte, Kommissionen und Netzwerke
Der Vorstand hat das Recht, für die Erfüllung bestimmter Satzungsziele, Beiräte Kommissionen und Netzwerke zu bilden. Jedes dieser Gremien kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 10 Schlussbestimmungen
Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vereinsvermögen an eine gemein- nützige Organisation, die durch die Bundesversammlung bestimmt wird.
§ 11 Sonderbestimmungen
- Der Vorstand ist ermächtigt, alle etwaigen, aus gesetzlichen und steuerrechtlichen Gründen erforderlichen formellen Änderungen dieser Satzung, die zur formellen Registrierung des Vereins erforderlich sind, vorzunehmen.
- der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzungsziele vorzunehmen, die der Präzisierung und Umsetzung der Verbandsziele dienen, worüber bei der nächsten Bundesversammlung berichtet wird.
- Der Vorstand ist ermächtigt, die Mitglieder des Präsidiums zu berufen. Diese Berufung ist auf der nächsten ordentlichen Bundesversammlung zu bestätigen.
Diese Satzung wurde aus gesetzlichen Gründen in der vorliegenden Form durch den Vorstand am 5.12.2017 angepasst.
Die Bestätigung der Veränderung erfolgt zur nächsten Bundesversammlung am 2.3.2018 und wird unmittelbar danach
zur Eintragung an das Amtsgericht gesendet.
Berlin, 5.12.2017
Diese Satzung wurde aus gesetzlichen Gründen in der vorliegenden Form durch den Vorstand am 5.12.2017 angepasst. Die Bestätigung der Veränderung erfolgt zur nächsten Bundesversammlung am 2.3.2018 und wird unmittelbar danach zur Eintragung an das Amtsgericht gesendet.
Berlin, 5.12.2017