Diese aktuellen Informationen wurden uns freundlicherweise von Rechtsanwaltsgesellschaft PwC Legal zur Verfügung gestellt. Weitere Hinweise und Informationen finden Sie ebenfalls auf dem Blog von PwC Legal. Tanja Galander von PwC Legal hat beim Schaeffer Poeschel Verlag ein Buch zum russischen Wirtschaftsrecht veröffentlicht, welches auch als E-Book erhältlich ist.
Die wichtigsten umsatzsteuerlichen Änderungen
Im Zusammenhang mit einem Steuermanöver in der IT-Branche (Einführung von Steuererleichterungen für IT- Unternehmen) wurden erhebliche Einschränkungen der Umsatzsteuerbefreiung für eine Lizensierung von Software an russische Leistungsempfänger eingeführt, die alle Branchen betreffen. Bis zum 31. Dezember 2020 war die Lizensierung von Software und Datenbanken an russische Leistungsempfängen grundsätzlich von der Umsatzbesteuerung befreit. Nun wurde der Kreis der umsatzsteuerbefreiten Leistungen im Bereich der Software und Datenbanken erheblich eingeschränkt.
Seit dem 1. Januar 2021 sind nur noch folgende Leistungen von der Umsatzsteuer befreit:
Exklusivrechte an Software und Datenbanken, die im einheitlichen Register der russischen Software und Datenbanken enthalten sind sowie deren Nutzung durch Lizenzvereinbarungen (mit Ausnahme von Software/ Datenbanken, die eine Verbreitung von Werbeinformationen im Internet und/oder den Zugang dazu, die Platzierung von Verkaufs- und Kaufanzeigen, die Suche nach Informationen über potenzielle Gegenparteien und/oder den Abschluss von Transaktionen ermöglichen).
Damit wird der Einsatz ausländischer Software und Datenbanken mit dem grundsätzlichen Umsatzsteuersatz von 20% belegt. Mithin ist nun die Überlassung ausländischer Software durch deutsche Unternehmen an ihre russischen Kunden und Tochtergesellschaften in Russland umsatzsteuerpflichtig. Die umsatzsteuerlichen Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität und erfordern im Einzelfall Anpassungen bestehender Lizenzvereinbarungen. Darüber hinaus führen die Gesetzesänderungen zu einer tatsächlichen Umsatzsteuerlast für ausländische Unternehmen: Die Überlassung von Software und Datenbanken fällt unter den Begriff der elektronischen Leistungen in Russland, wofür eine gesonderte Registrierungspflicht sowie weitere Compliance-Pflichten für ausländische Anbieter bestehen.
Die wichtigsten ertragsteuerlichen Änderungen
Internationales Steuerrecht – DBA-Anpassungen
Im Gegenzug zu den steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen gegen die Auswirkung der Corona-Krise wurden bereits im März 2020 einige Verschärfungen des Besteuerungssystems angekündigt. Der russische Präsident hatte insbesondere eine effektive Erhöhung des Quellensteuersatzes für Dividenden und Zinsen an ausländische Empfänger auf 15% gefordert und eine entsprechende Änderung bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) angekündigt. Momentan unterliegen Dividenden und Zinsen aus russischen Quellen grundsätzlich einer Besteuerung i.H.v. 15% und 20%, wobei die entsprechende Steuerlast nach den jeweiligen DBA-Regelungen effektiv bis
auf 5% (bzgl. Dividenden) und 0% (bzgl. Zinsen) herabgesetzt werden kann. Die angekündigten Maßnahmen wurden im Nachhinein durch das russische Finanzministerium konkretisiert (vgl. die Mitteilung des russischen Finanzministeriums vom 26. März 2020 „Über den Quellensteuersatz“). Danach sollen die Verschärfungen in erster Linie auf Zahlungen an Empfänger in sogenannten „TransitJurisdiktionen“ anwendbar sein. Bestimmte Einkünfte (wie z.B. Zinsen auf ausländische Bankdarlehen) sollen aus dem Anwendungsbereich explizit ausgenommen werden.
Mittlerweile hat die Russische Föderation über Anpassungen der Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern, Malta, Luxemburg und den Niederlanden verhandelt. Die drei erstgenannten Staaten haben den Änderungen bereits zugestimmt. Die Anpassungen werden nun in Protokollen erfasst und wurden zum Teil (Protokoll zum DBA Russland/Zypern) bereits ratifiziert. Die Niederlande haben den russischen Vorschlag abgelehnt. Daraufhin hat Russland die Absicht geäußert, aus dem DBA mit den Niederlanden auszutreten (ein Gesetzesentwurf liegt bereits vor).
Strukturen mit Holdings- und Finanzierungsgesellschaften in den betroffenen Ländern sollten überdacht werden. Da die russische Finanzverwaltung bereits nach aktueller Rechtslage die Anwendung eines ermäßigten Quellensteuersatzes relativ häufig verweigert (z.B. aufgrund fehlender Nachweise, dass der Empfänger wirtschaftlich Berechtigter der jeweiligen Einkünfte ist), empfehlen wir auch für andere Strukturen, zeitnah die entsprechenden Risiken zu überprüfen und geplante Ausschüttungen möglichst vor einer weiteren Verschärfung der Regelungen vorzunehmen.
Nationales Steuerrecht – Gewinnsteuer
Schachtelprivilege
Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach Art. 284.2 des russischen Steuergesetzbuches (SteuerGB RF) wurde auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Tochtergesellschaften erweitert. Die Erträge unterliegen nun einem 0% Gewinnsteuersatz, sofern die Tochtergesellschaft ihren Sitz nicht in einer Jurisdiktion aus der „schwarzen“ Liste des russischen Finanzministeriums hat und sofern alle anderen notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem ist die Befreiung nun nicht mehr anwendbar, wenn mehr als 50% des Vermögens der Tochtergesellschaft aus russischen Immobilienobjekten besteht.
Finanzierung innerhalb eines Konzerns
Vermögenszuwendungen innerhalb eines Konzerns können nun u.U. auch bei einer indirekten Beteiligung nach Art. 251 Punkt 1 Nr. 11 SteuerGB RF steuerbefreit sein. Somit sind auch Zuwendungen von Vermögen und Vermögensrechten von einem ausländischen Anteilseigner an die russische Tochtergesellschaft, woran der ausländische Anteilseigner zu mindestens 50% indirekt beteiligt ist, steuerneutral bei der russischen Tochtergesellschaft zu berücksichtigen.
Abzugsfähige Zinsaufwendungen
Die Schwellenwerte für das Jahr 2021 für die Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen, die den russischen
Verrechnungspreisregelungen unterliegen, betragen u.a.:
• 0-180% des Leitzinssatzes der russischen Zentralbank (Bank Russlands) (derzeit 4,25%) für Rubeldarlehen innerhalb Russlands,
• 75-180% des Leitzinssatzes der russischen Zentralbank für grenzüberschreitende Rubeldarlehen,
• 0 bis LIBOR+7% für Darlehen in USD,
• 0 bis EURIBOR +7% für Darlehen in Euro.
Die Schwellenwerte für Darlehen in anderen Währungen wurden ebenso aktualisiert (vgl. Art. 269 Punkt 1 SteuerGB RF)
Änderungen zur Einkommensteuererhebung
Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
Natürliche Personen, die sich im Jahr 2020 zwischen 90 und 182 Tage in der Russischen Föderation aufgehalten haben, haben das Recht, zusammen mit der Einkommensteuererklärung einen Antrag (formlos möglich) auf unbeschränkte Steuerpflicht für das Jahr 2020 bei der zuständigen Steuerbehörde zu stellen. Ab einem 183-Tage Aufenthalt in Russland gilt eine natürliche Person automatisch als in Russland steuerlich ansässig.
Einkommensteuersatz
Der Einkommensteuersatz wurde zum 1. Januar 2021 wesentlich überarbeitet, in dem eine progressive Besteuerung für alle Einkunftsarten mit Ausnahme von Einkünften aus einer Veräußerung / Schenkung bestimmter Vermögensgegenstände sowie von Einkünften aus Versicherungs- und Vorsorgeverträgen eingeführt wurde. Für unbeschränkt Steuerpflichtige wird nun eine Einkommensteuer i.H.v. 13% für Einkünfte bis zu einer Bemessungsgrenze von 5.000.000 Rubel und i.H.v. 15% für Einkünfte über diesen Schwellenwert hinaus erhoben.
Für beschränkt Steuerpflichtige gelten die gleichen Grundsätze der progressiven Besteuerung für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen) sowie für Einkünfte ausländischer hochqualifizierter Fachkräfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Andere Einkunftsarten von beschränkt Steuerpflichtigen unterliegen weiterhin der „Flat Rate“ i.H.v. 30%.
Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2021
Die Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2021 betragen wie folgt:
- Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung: 22% bis zur Beitragsbemessungsgrenze i.H.v. 1.465.000 Rubel und 10% auf die übersteigende Summe
- Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung: 5,1 %
- gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge: 2,9 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze i.H.v. 966.000 Rubel, danach – 0%
- Unfallversicherungsbeiträge betragen weiterhin 0,2-8,5% abhängig von der Branche
Ausblick – beabsichtigte künftige Änderungen
Wie in den Vorjahren wurden auch Ende 2020 die wesentlichen Fokusthemen der Steuerpolitik für die
nächsten Jahren verkündet. Diese betreffen u.a.:
- Weitere Erleichterungen für eine Anwendung der Schachtelprivilege bei Dividendenausschüttungen und Anteilsveräußerungen
- Umfassende Überarbeitung der Regelungen zur Bestimmung des Orts sonstiger Leistungen: Es wird darüber diskutiert, dass der Ort der sonstigen Leistungen im B2B-Bereich sich grundsätzlich nach dem Ort, an dem der jeweilige Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, richten soll (wie es derzeit in den EULändern gehandhabt wird)
- Klarstellung von Zweifelsfragen zur Umsatzbesteuerung digitaler Leistungen, welche durch ausländische Anbieter an russische Kunden erbracht werden
- Einführung eines Anmeldeverfahrens für ausländische Unternehmen für rein umsatzsteuerliche Zwecke, das nicht nur für digitale Leistungen gelten soll
- Beibehaltung der Mindestbesteuerungsregelungen bei der Berücksichtigung steuerlicher Verlustvorträge
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